Allgemeine Geschäftsbedingungen der s10Software GmbH Stand: 17.09.2014

§1. Allgemeines und Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind maßgebend für alle Leistungen und Lieferungen durch die s10 Software GmbH (im folgenden s10 Software). Sie gelten auch für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen s10 Software und dem Geschäftspartner. Andere Bedingungen als diese, insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne schriftliche Bestätigung seitens s10 Software unwirksam.

b) Es gelten ausschließlich, die „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Diese werden durch zusätzliche Bedingungen in Verträgen für Partnerkonzept, Software-Pflege, Software-Nutzung-Lizenz gesondert erweitert. Produkte, Daten und Software Dritter die durch s10 Software vertrieben aber nicht hergestellt werden unterliegen den jeweiligen, gesonderten Bedingungen des Herstellers.

c) s10 Software kann diese Allgemeinen Bedingungen ändern, indem die Änderungen dem Geschäftspartner im Einzelnen schriftlich mitgeteilt werden. Die Änderungen werden binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung bei dem Geschäftspartner wirksam. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Geschäftspartners, kann er das Vertragsverhältnis zu s10 Software binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen; tut er dies nicht, wird die Änderung mit Ablauf der Monatsfrist ihm gegenüber wirksam. Die Monatsfrist läuft nur, wenn der Geschäftspartner in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.

d) Alle durch s10 Software überlassene Unterlagen, die dem Zweck der Geschäftsanbahnung dienen (wie z.B. Angebotserstellung, Testlizenzen, Konzeptionierung usw.), sind geistiges Eigentum der Firma s10 Software und dürfen ohne vorherige, schriftliche Zustimmung seitens s10 Software nicht vervielfältigt und/ oder veröffentlicht werden. Falls es auf Grundlage der überlassenen Unterlagen zu keinem Vertragsverhältnisses kommen sollte, sind diese ohne Aufforderung zurückzugeben und/ oder zu vernichten und dürfen nicht -auch nicht auszugsweise- weiter verwendet werden.

§2. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Alle genannten Preisangaben verstehen sich in EURO zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer und exklusive Transport und Verpackung sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis; sollte zwischen Bestellung und Lieferung eine Preisänderung vorgenommen werden, so bleibt diese außer Betracht. Im Übrigen gelten die Zu- und Abschläge der jeweils gültigen Preisliste.

b) Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, ab Rechnungsdatum, spätestens aber nach 7 Tagen, ohne Abzug fällig. Skonto wird nicht gewährt. Bei Überschreitung des in der Rechnung gesetzten Zahlungsziels kommt der Geschäftspartner ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen von mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

c) Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners können wir nach unserer Wahl die sofortige Zahlung der ausstehenden Forderung verlangen oder von dem bestehenden Vertrag zurücktreten oder nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

d) Soweit der Vertrag für den Geschäftspartnern ein Handelsgeschäft nach § 343 HGB ist, sind wir daneben berechtigt, auch von allen etwa bestehenden Lieferungsverträgen auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerung vorliegt – zurückzutreten oder nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

e) Wir sind in keinem Fall verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer und sonstige Spesen trägt der Geschäftspartner. Diese Kosten sind zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für vorzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Gewähr.

f) Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Er kann Forderungen nicht an Dritte abtreten. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, Teillieferung und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

g) s10 Software behält sich vor, Abschlagszahlungen und/ oder volle Vorauszahlungen zu fordern, wenn zum Geschäftspartner noch keine Geschäftsbeziehung besteht, die Lieferung ins Ausland erfolgen soll, der Geschäftspartner seinen Sitz im Ausland hat oder Zweifel an der pünktlichen Zahlung durch den Geschäftspartner bestehen.

h) s10 Software berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die geleisteten Manntage (Dienstleistungstage) nach tatsächlichem, erfolgtem Aufwand.

§3. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung der Forderung aus dem Vertrag Eigentum von s10 Software. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von s10 Software in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Geschäftspartner darf Vorbehaltsware weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherheit übereignen. Der Geschäftspartner hat den Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich bei s10 Software anzuzeigen und den Dritten über die Rechte von s10 Software zu informieren. Evtl. anfallende Kosten zur Abwehr und Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter trägt der Geschäftspartner.

b) Der Geschäftspartner hat die Vorbehaltsware mit kaufmänni­scher Sorgfalt für s10 Software zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Geschäftspartner tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an s10 Software ab. s10 Software nimmt die Abtretung an.

c) Der Geschäftspartner tritt bereits jetzt alle aus der Weiterver­äußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an s10 Software ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von s10 Software hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. s10 Software ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Geschäftspartners offen zulegen. e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners – insbe­sondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungs­einstellung ist s10 Software berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Geschäftspartners gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. s10 Software ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. Bei einem Rücknahmerecht von s10 Software ist s10 Software berechtigt, die sich noch im Besitz des Geschäftspartners befindliche Vorbehalts­ware abzuholen. Der Geschäftspartner hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von s10 Software den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

d) Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§4. Lieferung, Lieferfrist, Reklamationen

a) s10 Software liefert die Produkte entsprechend der Leistungsbeschreibung, der Dokumentation, der Preisliste oder des individuellen Angebotes.

b) Lieferfristen werden von s10 Software nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich. s10 Software bemüht sich um Einhaltung der Lieferfristen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen Ereignissen, die nicht von s10 Software zu vertreten sind verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Wird die Lieferfrist, gleichgültig aus welchem Grunde um einen unzumutbaren Zeitraum, mindestens aber von zwei Wochen überschritten, kann der Geschäftspartner unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass durch den Geschäftspartner vorher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung an s10 Software gestellt wurde. Das Gleiche gilt auch bei einem verbindlichen Liefertermin. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfüllung oder Lieferverzögerung kann der Geschäftspartner nur gegen s10 Software gelten machen, wenn s10 Software grob fahrlässig handelt. Teillieferung und Teilleistung durch s10 Software sind zulässig.

c) Wenn der Geschäftspartner seinen Pflichten zur Mitwirkung (vergl. §11) nicht nachkommt oder s10 Software auf Informationen des Geschäftspartners wartet, gelten die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit als gegeben. s10 Software hat das Fehlen von Informationen dem Geschäftspartner anzuzeigen.

d) Sollte der Geschäftspartner seinerseits Mahnungen und Fristsetzungen festlegen, so bedürfen diese ausschließlich der Schriftform (E-Mail wird nicht anerkannt). Nachfristen müssen einen angemessen Zeitraum betragen, mindestens jedoch 15 Arbeitstage. Für Reklamationen im Bereich der Softwareentwicklung ist eine angemessene Frist von mindestens 30 Arbeitstagen zu wahren.

e) s10 Software schuldet dem Geschäftspartner weder die Installation des Vertragsgegenstandes, die Schulung oder sonstige mit der Lieferung in Verbindung stehende Leistungen, es sei denn, diese sind im Vertragsgegenstand gesondert geregelt.

§5. Annahme der Leistung

a) Nimmt der Geschäftspartner einzelne Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so kann s10 Software ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzten. Nimmt der Geschäftspartner die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist dennoch nicht an, so ist s10 Software berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei hat der Geschäftspartner den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. Im Schadensfall kann s10 Software wahlweise den Schaden nachweisen oder – ohne Nachweis – pauschal 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn s10 Software oder der Geschäftspartner einen geringeren Schaden nachweist.

b) Der Geschäftspartner wird die Leistungen von s10 Software überprüfen. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen. Ist die von s10 Software erbrachte Leistung vertragsgemäß, wird der Geschäftspartner innerhalb der Frist die Leistung als erbracht anerkennen und die Abnahme erklären. Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Geschäftspartner die Frist ohne Angabe von Gründen und/ oder Mängeln verstreichen lässt.

c) s10 Software kann den Geschäftspartner bei der Prüfung der Leistung gegen gesonderte Vergütung auf Wunsch unterstützen.

d) Die Lieferung von Software gilt als gegeben, wenn dem Geschäftspartner das maschinenlauffähige Programm und das Handbuch durch die Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen wurden.

§6. Vertragsabschluss und Vertragsbestandteil

a) Die Geschäftspartner halten sich zwei Wochen an Ihr Angebot gebunden, sofern diese Bindung nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde.

b) s10 Software kann vom Geschäftspartner eine schriftliche Vertragserklärung einfordern. Im Zweifel gilt die von s10 Software erteilte Auftragsbestätigung.

c) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Angebote Testprogramme usw. sind geistiges Eigentum von s10 Software (vgl. §9) und dürfen weder vervielfältigt werden, noch Dritten überlassen und/ oder zugänglich gemacht werden, sofern s10 Software keine ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Wenn kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt, sind diese Zurückzugeben und/ oder zu löschen und dürfen nicht weiter verwendet werden.

d) Dem Geschäftspartner sind die wesentlichen Funktionen und Funktionsmerkmale der Software bekannt. Der Geschäftspartner trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von s10 Software oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Geschäftspartners bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung durch s10 Software gilt §20. §7. Gegenstand der Lieferung von Standartsoftware 6.1 Die Eigenschaften der Software entsprechen der Produktbeschreibung und den Preislisten, ergänzend aus evtl. vorhandenen Benutzerdokumentationen. Standartsoftware wird, sofern nicht anders vereinbart, in der bei Auslieferung aktuell gültigen Version geliefert. Die Einsatzbedingungen bzgl. Datenbank, Hardware, Betriebssystem usw. werden auf Anfrage mitgeteilt. 6.2 Für Produkte und deren Eigenschaften die nicht von s10 Software hergestellt werden aber mitgeliefert werden, übernimmt s10 Software nur insoweit Gewähr, dass diese die Voraussetzung erfüllen, die für den s10 Software bekannten Einsatz bei dem Geschäftspartner wesentlich sind. Im Übrigen steht s10 Software für Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller und für die Freiheit von sonstigen Mängeln nicht ein. 6.3 Benutzerdokumentationen von Vorlieferanten werden auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung mitgeliefert sofern diese nicht bereits vom Vorlieferanten mitgeliefert werden. Die Form der Dokumentation richtet sich nach dem jeweiligen Vorlieferanten und/ oder Hersteller.

§8. Auswahl der Produkte und Leistungen

a) Dem Geschäftspartner sind die wesentlichen Funktionen und Funktionsmerkmale der Software bekannt. Der Geschäftspartner trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von s10 Software oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Geschäftspartners bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung durch s10 Software gilt §21

b) Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Aufgabenstellung und aller Vereinbarungen, auf die sich die Änderung auswirken, werden wie folgt behandelt.

c) Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Geschäftspartner als auch von s10 Software ausgehen. Dieser muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Geht der Änderungswunsch vom Geschäftspartner aus, so muss s10 Software diesem Wunsch schriftlich zustimmen, sofern die Umsetzung durch s10 Software zumutbar ist. s10 Software wird den Aufwand der Änderung in jegliche Bereiche abschätzen. s10 Software behält sich vor, die Leistung der Abschätzung als auch die Änderungsleistung gesondert in Rechnung zu stellen, basierend auf der gültigen Preisliste.

d) Auf der Grundlage der Informationen gemäß §8 wird der Geschäftspartner innerhalb von zwei Wochen verbindlich mitteilen, ob er die Durchführung der Änderung wünscht. Äußert sich der Geschäftspartner binnen dieser Frist nicht, wird der Vertrag unverändert fortgeführt.

§9. Rechte

a) s10 Software behält sich alle Rechte, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen, an von s10 Software hergestellter Software vor. Für Anpassungen und Erweiterungen von Software, selbst diese, die durch Mitarbeit und/ oder Konzeptionierung des Geschäftspartners zu Stande kommen, gilt dasselbe. Die Rechte für den Geschäftspartner an der Software wird unter §10 geregelt. Bei durch s10 Software veränderter Fremdsoftware bezieht sich das Recht lediglich auf die von s10 Software durchgeführte Veränderung.

§10. Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter Der Geschäftspartner verpflichtet sich, sofern nicht anders vereinbart, folgende Nutzungsrechte einzuhalten. Veränderungen der Nutzungsberechtigung müssen s10 Software schriftlich angezeigt werden. s10 Software muss diesen Änderungen schriftlich zustimmen.

a) s10 Software räumt dem Geschäftspartnern an der vertraglich geschuldeten Software, an gelieferten Dokumentationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen ab vollständiger Bezahlung der hierfür zu entrichtenden Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, diese im vereinbarungsgemäßen Umfang für eigene Zwecke auf Dauer zu nutzen. Das Recht zur Nutzung bezieht sich bei Software mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nur auf den in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten bzw. auf den von s10 Software gelieferten Versions- und Releasestand der jeweiligen Software. Software wird nur im Objektcode geliefert; eine Rückübersetzung (Dekompilierung)des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt. Der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts (kapazitäts- bzw.benutzerbezogen) ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, soweit eine solche nicht vereinbart wurde, aus der Auftragsbestätigung von s10 Software. Sofern sich aus diesen keine Angaben ergeben, gilt für Standardsoftware der Umfang als vereinbart, welcher der Vergütung in der Preisliste von s10 Software zugeordnet ist, die der Geschftspartner vereinbarungsgemäß für Software zu leisten hat. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, in den Programmcode einzugreifen oder sie mit anderer Software zu verbinden.

b) Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Software für die jeweilige georderte Anzahl von Clients zu installieren und gleichzeitigen Zugriff für die Nutzer zu gewähren. Eine über den Umfang hinaus gehende Nutzung der Software ist nicht zulässig. Sollte es sich um eine Serverlizenz halten, muss sichergestellt sein, dass die zeitgleiche Nutzung von mehr als den georderten Clients ausgeschlossen ist. Unterschreitet die Anzahl von Anwendern die vertraglich vereinbarte Anzahl, ist der Geschäftspartner nicht berechtigt, die Lizenzgebühr eigenmächtig zu mindern.

c) Die Softwarenutzung bezieht sich nur auf einen Standort, eine z.B. Terminal Server Nutzung ist bei Erwerb von weiteren Lizenzen möglich, sofern die Produktbeschreibung nicht bereits den Einsatz von z.B. Terminal Server Lösungen reglementiert.

d) Die Software darf nicht kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, es sei denn es ist für den vereinbarungsgemäßen Betrieb und/ oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken zwingend notwendig. Schutzrechte sowie Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht beseitigt werden bzw. Müssen bei Kopien erhalten bleiben.

e) Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, durch Dritte Änderungen an der Software vorzunehmen, auch dann nicht, wenn es der Mängelbeseitigung und/ oder der Beseitigung von Programmfehlern dient. Dies gilt nicht, wenn s10 Software die Vornahme der Änderung verweigert und/ oder im Besonderen Maße den Geschäftspartner durch unverhältnismäßige Vergütung benachteiligt. Mängelbeseitigungen im Rahmen der Gewährleistung sind hiervon nicht betroffen. s10 Software weist ausdrücklich darauf hin, dass bereits geringfügige Änderungen an der Software zu erheblichen Beeinträchtigungen im Ablauf der Software und anderen Programmen führen kann.

f) Die Vermietung der Software und/ oder Nutzung der Software innerhalb eines Applikation Service Providing (ASP) sowie die Erteilung von Unterlizenzen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch s10 Software.

g) Der Geschäftspartner ist berechtigt, rechtmäßig erworbene Software an Dritte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu veräußern, sofern der Geschäftspartner die Veräußerung schriftlich s10 Software anzeigt und der Dritte die Nutzungs- und Lizenzbestimmungen von s10 Software schriftlich anerkennt. Der Geschäftspartner hat jegliche vorhandene Versionen und/ oder Sicherungskopien zu löschen, entfernen und zu zerstören. Sind alle vorgenannten Bedingungen erfüllt, tritt der Dritte an Stelle des Geschäftspartners.

h) Nutzungsrechte an per Download erworbener Software sind nicht übertragbar.

i) Soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Geschäftspartner an den von CHIPSZE überlassen Programmen und Programmteilen ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Ausführung des Programms oder Programmteils in dem Umfang und mit den Beschränkungen, wie sie für die durch sie ersetzten Programme oder Programmteile vereinbart sind.

j) Informationen, die s10 Software über Online-Informationsdienste zum Abruf zur Verfügung stellt, darf der Geschäftspartner für eigene Zwecke vervielfältigen. Die Verbreitung dieser Informationen ist nicht gestattet. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, CHIPSZE von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unver­züglich in Kenntnis zu setzen und s10 Software auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. s10 Software ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

k) Änderungen und Erweiterungen an Software die nicht durch s10 Software hergestellt wird aber mitgeliefert wird, unterliegen grundsätzlich dem Nutzungsrecht des jeweiligen Herstellers und schließt i.d.R. die Umarbeitung und Weitergabe aus

§11. Mitwirkung des Geschäftspartners, Stammdatenwartung, Datensicherung

a) Der Geschäftspartner benennt s10 Software einen im Umgang mit den unterstützten Produkten geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Ansprechpartner oder ggf. ein vom Geschäftspartner beizuziehender Dritter von s10 Software mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann.

b) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Geschäftspartner verpflichtet, stets die aktuelle Version der unterstützten Produkte einzusetzen.

c) Der Geschäftspartner hat die für die Nutzung der unterstützten Produkte, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.

d) Der Geschäftspartner hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon. Fax, E-Mail, Internetanbindung usw.) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktions­fähig zu erhalten.

e) Bei Fehlermeldungen hat der Geschäftspartner die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben, ggf. unter Verwendung der von s10 Software zur Verfügung gestellten Formulare. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Geschäftspartners zur Zusammenarbeit mit den von s10 Software beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet.

f) Von s10 Software mitgeteilte Passwörter oder Zugangsnummern für den Zugang zu Leistungen von s10 Software sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern.

g) Der Geschäftspartner ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. s10 Software weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist. Die vorgenommene Daten­sicherung ist im Rahmen einer Support- und Wartungsanforderung vollständig an s10 Software herauszugeben, um s10 Software die Vornahme einer Problemanalyse zu ermöglichen. Gibt der Geschäftspartner die gesicherten Daten nicht an s10 Software heraus, ist s10 Software nicht verpflichtet, zur Lösung des Problems beizutragen. §12. Besondere Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners bei Inanspruchnahme der Softwarepflege a) Der Geschäftspartner hat regelmäßig die von s10 Software für die Erbringung der hiernach geschuldeten Leistungen bereitgehaltenen Abrufforen aufzusuchen und dort von s10 Software zum Download bereitgehaltene Leistungen, Programme oder Programmteile abzurufen.

b) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Programme oder Programmteile unverzüglich zu prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind, unverzüglich einzuspielen bzw. zu installieren. es sei denn, dies ist ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar. In diesem Falle hat er s10 Software unverzüglich zu informieren, dass er nicht den neusten Programmstand der unterstützten Produkte einsetzt und hat die Gründe hierfür anzuzeigen. c) von s10 Software mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sind einzuhalten.

d) Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen sowie das Anpassen oder Korrigieren der unterstützten Programme obliegt dem Geschäftspartner. s10 Software ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung bereit, hierbei auch vor Ort mitzuwirken. e) Besondere Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners sind bei Inanspruchnahme des Hotline-Supports zu beachten: Der Geschäftspartner sollte zunächst prüfen, ob eine Lösung für seine Frage bereits in der Knowledge-Base bereitgehalten wird.

§13. Leistungsumfang Softwarepflege Die Softwarepflege beinhaltet folgende Leistungen:

a) Zurverfügungstellung von Upgrades, während der Vertragslaufzeit, wobei Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standardprodukte ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programm-aufbau. Programmiersprache) und Funktionalitäten beinhalten. Der Programmname bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer des Produkts, s10 Software kennzeichnet Upgrades als solche.

b) Bereitstellung der von s10 Software allgemein freigegebenen Änderungen des jeweils aktuellen Wartungs-Standes der unterstützten Produkte („Updates“) einschließlich Ergänzung der Dokumentation mindestens einmal je Kalenderjahr.

c) Die Bereitstellung der Updates erfolgt grundsätzlich zum Download über passwortgeschützte Bereiche des s10 Software Servers; auf Wunsch übersendet s10 Software dem Geschäftspartner die Änderungen gegen Erstattung der Versandkosten und einer Bearbeitungsgebühr auf Datenträgern.

d) Annahme von Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützten Produkte im Rahmen des Update-Services oder durch zur Verfügung stellen von Workarounds oder allgemein freigegebenen Informationen zur Fehlerbehebung („Service Packs“) e) Anpassung des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte an während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender Rechtsvorschriften und sonstiger Normen (z.B. bei Änderung der Lohnsteuersätze, Format der Umsatzsteuer-Voranmeldung).

f) Gewährung des Zugriffs auf die regelmäßig aktualisierte Online-Datenbank („Knowledge-Base“) für Geschäftspartner durch Freischaltung über ein individuelles Passwort. Die Knowledge-Base enthält Antworten auf oft gestellte Geschäftspartnerfragen und allgemeine Tipps zur Nutzung der s10 Software Produkte, sowie Informationen zu allgemeinen Themen rund um den Einsatz der CHIPSZE Software. s10 Software hält die Knowledge-Base auf ihrem Server zum Online-Zugriff durch den Geschäftspartner verfügbar, die Verfügbarkeit beträgt 95% im Jahresmittel.

g) Übersendung von Hinweisen und Informationen zur Nutzung der unterstützten Produkte, zu Seminar- und Schulungsangeboten und zu allgemeinen kaufmännischen Themen per Newsletter (soweit vom Geschäftspartner abonniert), E-Mail, Fax oder Brief.

h) Ersatz von beschädigten Programmträgern Zug um Zug gegen Rückgabe der beschädigten Originaldatenträger des Geschäftspartners. s10 Software behält sich vor, die Programmträger zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen.

i) s10 Software bestimmt den Inhalt von Upgrades, Updates und Service Packs nach eigenem Ermessen. Der Geschäftspartner hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der unterstützten Produkte.

j) Inhalt und Umfang der Knowledge-Base und anderer zur Verfügung gestellter Informationen bestimmt s10 Software nach eigenem Ermessen. Der Geschäftspartner kann jederzeit Anregungen zur Aufnahme bestimmter Informationen in die Knowledge-Base geben.

k) Falls der Geschäftspartner über den Premium Online Service verfügt: Pro Kalenderjahr sind 2 Stunden enthalten, jede weitere angefangene viertel Stunde (15 Minuten) beträgt EUR 31,25 (pro Stunde beträgt die Wartung EUR 125,00). Die nicht genutzte Fernwartungszeit kann nicht in das Folgejahr übertragen werden und verfällt somit.

l) Solange eine Pflegevereinbarung für Standartprogramme besteht, ist s10 Software auch ohne gesonderte Softwarepflege bereit, die von s10 Software erstellten Modifikationen, Erweiterungen und Individualprogramme gegen Vergütung nach Aufwand zu berechnen.

m) Sofern für die Geschäftspartner bei spezifischer Programmierung Pflege gegen Pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Die Pflege beinhaltet Übertragung der Programmierung in weiterentwickelte Versionen der Standartprogramme, bei Bedarf auch die Anpassung von Geschäftspartnerspezifischen Zusatzprogrammen an weiterentwickelte Versionen der Standartprogramme.

§14. Leistungsumfang Hotline-Support Der Hotline-Support beinhaltet folgende Leistungen:

a) Individuelle Hotline-Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Software-Produkte durch das s10 Software Supportcenter über die von s10 Software bekanntgegebenen Telefon- oder Telefax-Nummern oder Internetadressen. Im Rahmen der individuellen Hotline-Beratung beantwortet s10 Software zu den gängigen Bürozeiten: Mo. bis Do. von 9:00 bis 16:00 Uhr und Fr. von 9:00 bis 15:00 Uhr, bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zum Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von s10 Software in der Dokumentation mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung.

b) Gewährung des Zugriffs auf die regelmäßig aktualisierte Online-Datenbank („Knowledge-Base“) für Geschäftspartner durch Freischaltung über ein individuelles Passwort. Die Knowledge-Base enthält Antworten auf oft gestellte Geschäftspartnerfragen und allgemeine Tipps zur Nutzung der s10 Software Produkte, sowie Informationen zu allgemeinen Themen rund um den Einsatz der CHIPSZE Software. s10 Software hält die Knowledge-Base auf ihrem Server zum Online-Zugriff durch den Geschäftspartner verfügbar, die Verfügbarkeit beträgt 95% im Jahresmittel.

c) Ziel des Hotline-Supports ist es, den Geschäftspartner in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sach­gerecht durchführen zu können, sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Produkte. Der Hotline Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Geschäftspartners in Anspruch genommen werden.

§15. Vergütung von Softwarepflege und Hotline-Support

a) Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Geschäftspartner eine jährliche Gebühr nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von s10 Software zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Teilzahlungen sind mit den auf dem Bestellformular bzw. in der Preisliste ausgewiesenen Aufschlägen möglich. Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Unbeschadet weitergehender Rechte ist s10 Software zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.

b) s10 Software erstellt eine Rechnung für anfallende Gebühren, auf der die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist.

c) Erweitert der Geschäftspartner die Anzahl seiner im Bezug auf Vertragsgegenständliche Software nutzungsberechtigten Clients, erweitert sich im gleichen Maße auto­matisch der von ihm bezogene Support- und Software-wartungsumfang. s10 Software ist daher berechtigt, die sich für die entsprechende neue Anzahl von Clients anfallende Gebühr lt. Preisliste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschäftspartner die Clients nutzt in Rechnung zu stellen.

d) s10 Software ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. s10 Software kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal Im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Geschäftspartner binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.

e) Gerät der Geschäftspartner In Zahlungsverzug, ist s10 Software berechtigt, Verzugszinsen In Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlan­gen. Weitere Rechte von s10 Software bleiben unberührt.

f) Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§16. Dienstleistungen

a) Angebote über Dienstleistungen wie Schulungen, Beratung, Anpassungen, Entwicklung usw. verstehen sich grundsätzlich auf Basis der aktuellen Preisliste der s10 Software. Handelt es sich nicht um explizite Pauschalangebote, kommen die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Abrechnung. Notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten, Spesen usw. werden gesondert berechnet.

b) Sollte s10 Software aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen (Verzögerungsarbeiten bei anderen Terminen, Verzögerungszeiten bei Verkehrs- und Transportwegen usw.) einen angebotenen und/ oder bestätigten Termin nicht fristgerecht einhalten, so besteht kein Schadensersatzanspruch für den Geschäftspartner, sofern s10 Software nicht fahrlässig gehandelt hat. s10 Software wird umgehend einen Ersatztermin zur Verfügung stellen.

c) s10 Software behält sich das Recht vor, berechenbare Dienstleistungstermine die vom Geschäftspartner kurzfristig storniert und/ oder verlegt werden, zu berechnen.

§17. Fernbetreuung

a) Der Geschäftspartner wird s10 Software auf Wunsch Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit dieses technisch realisierbar ist. Der Geschäftspartner wird dafür bei sich einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Geschäftspartner evtl. anfallende Leitungskosten.

b) Das Anmelden auf dem System des Geschäftspartners erfolgt durch ein vom Geschäftspartnern kontrolliertes Benutzerprofil/ Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Geschäftspartner die Leitung frei. s10 Software wird den Geschäftspartnern über die durchgeführten Maßnahmen informieren. §18. Untersuchungs- und Rügepflicht

a) Der Geschäftspartner übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der s10 Software eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377. 378 HGB.

b) Der Geschäftspartner erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von s10 Software in Schriftform. Nur der Ansprechpartner (vergl. §11) zum Rügen befugt.

§19. Pflichtverletzung und Anzeigefrist für Mängel

a) Offene, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkenn­bare Mängel körperlicher Produkte hat der Geschäftspartner unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablie­ferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels enthalten. Für nicht ordnungs-gemäß angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Hinsichtlich offener Mängel unkörperlich zum Download zur Verfügung gestellter Produkte gilt der vorstehende Absatz entsprechend. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Downloads. Die Frist zur Anzeige offener Mängel der zum Download zur Verfügung gestellten Produkte endet jedoch spätestens 12 Wochen noch Bereitstellung derselben im Internet durch s10 Software.

b) Mängel sind s10 Software schriftlich mitzuteilen. Der Geschäftspartner unterstützt s10 Software bei der Mängelbesei­tigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbe­seitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Mängelbeseitigung erfolgt in der Regel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Updates.

c) Voraussetzung für die Pflichtverletzungsansprüche ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Mangel um einen reproduzierbaren handelt. Eine genaue Angabe der Umstände, unter denen sich die Pflichtverletzung und deren Auswirkung gezeigt hat ist s10 Software gegenüber auf Verlangen schriftlich anzuzeigen.

d) Stellt sich heraus, dass vom Geschäftspartner angeforderte und von s10 Software erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von s10 Software erforderlich wurden, so hat der Geschäftspartner diese Leistungen zu vergüten und die s10 Software entstandenen Kosten zu erstatten. s10 Software wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.

e) Gewährleistungsansprüche, die dem Geschäftspartner aus der Erbringung von Leistungen durch s10 Software im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres. §20. Haftung

a) s10 Software leistet Schadenersatz nur:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften

b) in allen anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit. Diese Forderungen sind begrenzt auf 10.000 € je Schadensfall, insgesamt jedoch mit maximal 40.000 € aus dem Vertrag

c) im Übrigen: Sofern s10 Software gegen die angezeigten und aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsauszahlung. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus §11) bleibt offen.

b) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. c) Für fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertrags- pflichten haftet s10 Software, gleich aus welchem Rechts­grund, der Höhe nach nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

d) s10 Software haftet nicht für Schäden, soweit der Geschäftspartner deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können. e) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungs­gehilfen von s10 Software.

f) Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

g) Für Ansprüche des Geschäftspartners aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftspartner Kenntnis vom Anspruch hat. §21. Laufzeit der Vereinbarung und Kündigung

a) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung bzw. zum vereinbarten Leistungstermin in Kraft und gilt zunächst für ein Jahr (12 Monate). Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf vom Geschäftspartner oder von s10 Software schriftlich gekündigt wird.

b) Die Kündigung muss per Einschreiben Rücksendeschein versendet werden, dies sichert den Vertragsnehmer und s10 Software für die fristgerechte Kündigung ab.

c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§22. Werbung

a) Der Geschäftspartner (Interessent, Geschäftspartner, Lieferant) erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der s10 Software per Telefax, per E-Mail, per Post oder Telefon (sofern rechtliche Bestimmungen eingehalten werden) ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

§23. Geheimhaltung

a) Gelangt eine Partei im Rahmen der Vertragsanbahnung bzw. -abwicklung in Kenntnis von/ über vertrauliche(n) Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der Erfüllungshilfen, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die a) ihrer Natur nach vertraulich (Betriebs- und/ oder Geschäftsgeheimnisse) sind,

b) die als „vertraulich“ und/ oder als „Eigentum/… gehörend“ gekennzeichnet sind,

c) Die der Geber im Falle mündlicher Informationen- bei der Mitteilung als vertraulich oder ihm gehörig innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich gekennzeichnet und/ oder bezeichnet hat.

b) Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen weder weiterzugeben noch Dritte davon in Kenntnis zu setzen, es sei denn diese Informationen sind zur vertragsmäßigen Erfüllung der Leistung von Nöten. Die Geheimhaltungspflicht bestehen nicht bezüglich solcher vertraulicher Informationen,

a) die der Empfänger zum Zeitpunkt des Empfanges nachweislich bereits kennt oder

b) die ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt werden oder

c) die der Empfänger von einem Dritten ohne weitere Geheimhaltungsverpflichtung und ohne Verletzung dieses Paragraph erhält oder

d) die der Empfänger unabhängig entwickelt oder

e) die der Empfänger aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bekannt geben muss. Der Geber wird darüber informiert. Der Empfänger bemüht sich die Weitergabe durch gerichtliche und/ oder andere Maßnahmen zu vermeiden.

§24. Schlussbestimmung

a) s10 Software ist berechtigt sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung von s10 Software nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

b) Nebenabreden sind nicht getroffen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt.

c) Soweit der Geschäftspartner Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistun­gen der Sitz von s10 Software.

d) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

e) Soweit der Geschäftspartner Kaufmann ist oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, ist Gerichtsstand der Sitz von s10 Software. s10 Software ist aber auch berechtigt, den Geschäftspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

f) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten

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